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   LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23   

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LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35758)
LG Passau, Entscheidung vom 29.06.2023 - 3 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35758)
LG Passau, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 3 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35758)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 119 Abs. 2, § 1956; InsO § 83 Abs. 1. S. 1§ 84 Abs. 1 S. 1
    Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist durch den Insolvenzschuldner

Verfahrensgang

 
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  • AG Passau, 09.03.2023 - 18 C 693/22

    Anfechtung der Versäumung einer Erbausschlagungsfrist als höchstpersönliches

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 09.03.2023, Az. 18 C 693/22, wird zurückgewiesen.

    Mit Endurteil des Amtsgerichts Passau vom 09.03.2023, Az. 18 C 693/22, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist die Klage abgewiesen worden.

    Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Passau vom 09.03.23, Az: 18 C 693/22, wird festgestellt, dass die Klägerin zu 3/4 Erbin nach dem am 29.07.2013 verstorbenen Herrn ... geworden ist.

  • BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Unter Zugrundlegung der Prämisse, es liege eine Masseverbindlichkeit vor, würde die Insolvenzschuldnerin jedenfalls deswegen zumindest mit den zugeflossenen Aktiva aus dem Nachlass haften, weil es sich bei der Nachlassverbindlichkeit um eine Steuerschuld handelt, bei der der Bundesfinanzhof auch nach einem Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung und trotz der dem Insolvenzverfahren grundsätzlich immanenten Haftungsbeschränkung bezüglich Masseverbindlichkeiten von einer Weiterhaftung des Schuldners ausgeht (BFH, Urteil vom 28.11.2017, Az. VII R 1/16).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Nur der verbleibende Rest könnte unter den Erben verteilt und damit in die Insolvenzmasse fließen (vgl. BGH NZI 2007, 222 zu einem Gesellschaftsanteil).
  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Die Ursächlichkeit bei einer unbekannten Verbindlichkeit ist zu verneinen, wenn unter Berücksichtigung dieser Verbindlichkeit ein wesentlicher Reinnachlass verbleibt (BayObLG NJW-RR 1999, 590).
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    c) Ein Irrtum berechtigt gemäß § 119 Abs. 1 a. E. BGB zur Anfechtung nur, wenn ohne Irrtum statt der Annahme die Ausschlagung erklärt worden wäre oder umgekehrt (BayObLGZ 1983, 9 (12); MüKoBGB/Leipold Rn. 17).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Der BGH hat sich - soweit ersichtlich - bislang zu der Frage nur knapp und etwas unklar dahin geäußert, dass, falls der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden ist, der Nachlass vorläufig in die Masse falle (BGHZ 167, 352 ff. = NZI 2006, 461).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    eine dem Erben zunächst unbekannte Steuerschuld, anerkannt (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; Staudinger/Otte, 2017, Rn. 13; Grüneberg/Weidlich Rn. 6; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, 65. Ed. 1.5.2022, BGB § 1954 Rn. 9).
  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 50/16

    Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der

    Auszug aus LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
    Ob diese Norm bei willkürlicher Annahme der Zuständigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat (offengelassen von BGH NJW 2017, 393), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die fehlerhafte Rechtsanwendung des Amtsgerichts nicht gänzlich unverständlich ist und sich daher auch nicht der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
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